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   RG, 17.10.1910 - Rep. V. 601/09   

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https://dejure.org/1910,234
RG, 17.10.1910 - Rep. V. 601/09 (https://dejure.org/1910,234)
RG, Entscheidung vom 17.10.1910 - Rep. V. 601/09 (https://dejure.org/1910,234)
RG, Entscheidung vom 17. Oktober 1910 - Rep. V. 601/09 (https://dejure.org/1910,234)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Sind unentgeltliche Verfügungen und Verfügungen zu eigenem Nutzen, die der Testamentsvollstrecker unter Überschreitung der gesetzlichen und testamentarischen Schranken vornimmt, wirksam, wenn der Erbe seine Zustimmung erteilt? Inwieweit kann sich der Dritte auf seinen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 74, 215
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 29.04.1959 - V ZR 11/58

    In-sich-Geschäfte des Testamentvollstreckers

    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Zustimmung der übrigen Miterben eine an sich gegebene Ordnungswidrigkeit des Rechtsgeschäfts im Sinne des § 2216 BGB beseitigen würde (vgl. einerseits OLG. 43, 403, andererseits RGZ 74, 215, 219).

    Ob diese Auffassung (vgl. RGZ 74, 215, 219) für gewöhnliche Fahrlässigkeit zutrifft, kann dahinstehen.

  • BGH, 18.06.1971 - V ZB 4/71

    Gemeinsame Verfügung von Testamentsvollstrecker und Erben

    Das Reichsgericht, auf dessen Entscheidung RGZ 74, 215, 218 sich die Gegenmeinung beruft, bat schon dort die Möglichkeit rechtsgültigen Zusammenwirkens von Testamentsvollstrecker und Erben nicht schlechthin verneint, sondern sich nur gegen ihre generelle Bejahung ("in dieser Allgemeinheit") gewandt, und zwar im Hinblick auf das Schenkungsverbot des § 2205 Satz 3 BGB (es handelte sich um den extremen Fall einer Untreue des Testamentsvollstreckers, wo zudem die erforderliche Zustimmung der Nacherben fehlte); das Reichsgericht hat später, in DR 1939, 1949, die Frage aucb für den Fall des § 2205 Satz 3 BGB offen gelassen.
  • BGH, 24.09.1971 - V ZB 6/71

    Schenkungen des Testamentsvollstreckers

    Eine in Rechtsprechung und Schrifttum stark vertretene Meinung geht dahin, der Testamentsvollstrecker könne auch mit Zustimmung der Erben keine unentgeltlichen Verfügungen treffen, weil es nicht auf den Willen der Erben, sondern allein des Erblassers ankomme und den Erben keine Verfügungsmacht zustehe (vgl. RGZ 74, 215, 218; 105, 246, 249; Oberlandesgericht München in JFG 21, 240, 242; Landgericht Köln in JMBl NRW 1949, 26 ff.; Oberlandesgericht Düsseldorf in NJW 1963, 162, 163 [OLG Düsseldorf 29.10.1962 - 3 W 285/62] und JMBl NRW 1966, 272, 273; Soergel/Siebert/Erhard/Eder a.a.O. § 2205 Rdn. 6; Meikel/Imhof/Riedel, Grundbuchrecht, 6. Aufl. § 35 GBO Rdn. 78; Horber GBO 11. Aufl. § 52 Anm. 5 B b; Möhring a.a.O. S. 324; Kipp/Coing, Erbrecht 12. Bearb. § 68 IV 2 c).
  • BGH, 18.06.1962 - II ZR 99/61

    Darlegungs- und Beweislast für Mißbrauch der Vertretungsmacht

    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts kann der Testamentsvollstrecker aber auch mit Zustimmung der Erben keine unentgeltlichen Geschäfte vornehmen (RGZ 74, 215; 105, 249).
  • BFH, 20.10.1970 - II 167/64

    Einheitlicher Erbschaftsteuerbescheid - Bekanntmachung an Testamentsvollstrecker

    Maßnahmen des Testamentsvollstreckers, die außerhalb seiner Befugnisse liegen, werden auch durch Zustimmung des Erben nicht wirksam (RGZ 74, 215 [219]; 81, 166 [170]).
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